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Satzung des „Kunstvereins Bahner e.V.“

 

  • Vom 21. November 1988, eingetragen im Vereinsregister am 21. November 1988
  • Beraten und geändert auf der Mitgliederversammlung am 14. März 2016, sowie vorgelegt und erneut beraten auf der Mitgliederversammlung am 13. März 2017
  • Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg am 27.2.2018 auf dem Registerblatt VR 170105.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Kunstverein Bahner e.V."

2. Er hat seinen Sitz in 26340 Neuenburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

Der Kunstverein Bahner e.V. fördert Kunst und Kultur im ländlichen Raum.

Hauptaufgabe/Ziel ist es, diverse Projekte "anzubahnen" und dadurch attraktive und anspruchsvolle kulturelle Angebote für die Region zu schaffen.

Dazu gehören:

  • Ausrichten der jährlichen Kunstwoche zu einem bestimmten Thema
  •  Einladung von Künstlern nach überregionaler Ausschreibung mit pädagogischem Begleitprogramm;
  • Organisieren von Veranstaltungen wie Konzerte, Lesungen, Offene Ateliers,Ferienpassaktionen, Besuche von Kunstausstellungen in Neuenburg und Umgebung;
  • Förderung von Künstlern aus allen Bereichen wie z.B. der bildende Kunst, der darstellenden Kunst, Musik und Kunsthandwerk;
  • Jugendförderung über Mitmachaktionen während der Kunstwoche und dem Ferienprogramm;
  • Austausch und Zusammenarbeit mit der Gemeinde und anderen örtlichen Vereinen, um die künstlerischen und kulturellen Aktivitäten und Potentiale von Neuenburg, Zetel und Umgebung zu bündeln und angemessen zu präsentieren

 

§ 3 Steuerbegünstigung

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beträge regelt.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Vorsitzende/r, stellvertr. Vorsitzende/r

c. Schriftführer/-in

d. Kassenwart

e. Kassenprüfer/-in

 

§ 7 Kassenwart

 

Der Kassenwart hat mit Abschluss des Geschäftsjahres die von ihm geführten Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 8) zur Überprüfung vorzulegen.

 

§ 8 Kassenprüfer

 

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den beiden von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern. Diese dürfen nicht identisch sein mit den Mitgliedern des Vorstandes.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes (Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Eine Wahl des Vorstandes en bloc ist möglich.)

b. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien

c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes; Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

g. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens eine Woche vorher per E-Mail und auf der Homepage des Vereins www.bahner-neuenburg.de eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Monat.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dazu einlädt oder mindestens 10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

5. Zur Jahreshauptversammlung wird schriftlich oder per E-Mail mit einer Ladungsfrist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung geladen.

6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterschrieben

 

§ 10 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

4. Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

 

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der

Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Zetel, und zwar mit der Auflage, es ausschließlich entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben zu verwenden